TE Vfgh Erkenntnis 1983/7/2 B456/79

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Veröffentlicht am 02.07.1983
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Beachte

Anlaßfall zu VfSlg. 9659/1983

Leitsatz

Änderungsplan 55qu der Stadtgemeinde Innsbruck vom 25. Juli 1974; Rechtsverletzung im Anlaßfall nach Feststellung der Gesetzwidrigkeit des Änderungsplanes 55qu, soweit er das Grundstück GP 1377/2 KG Hötting betrifft

Spruch

Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid vom 16. Mai 1979 hat der Stadtmagistrat Innsbruck der Beteiligten E. P. gemäß §31 Abs9 der Tiroler Bauordnung (TBO), LGBl. 43/1978, die Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses auf der GP 1377/KG Hötting (Schneeburggasse 47a) erteilt. Die vom Beschwerdeführer (er ist Eigentümer der an die GP 1377/2 östlich angrenzenden GP 1380/4) gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung hat die Berufungskommission in Bausachen der Landeshauptstadt Innsbruck mit Bescheid vom 10. Oktober 1979 als unbegründet abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid "unter Berücksichtigung der §§6, 30 und 31 TBO sowie der Bebauungspläne Nr. 55 und Nr. 55qu vollinhaltlich bestätigt".

2. Gegen diesen Bescheid der Berufungskommission richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt wird.

II. Der VfGH hat die Gesetzmäßigkeit des Änderungsplanes 55qu der Stadtgemeinde Innsbruck vom 25. Juli 1974, soweit er das Grundstück GP 1377/2 KG Hötting betrifft, aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles von Amts wegen geprüft und mit Erk. vom 4. März 1983, V36/82, festgestellt, daß die genannte Verordnungsbestimmung gesetzwidrig war.

III. Der angefochtene Bescheid hat sich in materieller Hinsicht vornehmlich auf den Änderungsplan 55qu gestützt.

Daraus folgt, daß der Beschwerdeführer durch den in seine Nachbarrechte eingreifenden Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden ist.

Der Bescheid ist daher aufzuheben.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:B456.1979

Dokumentnummer

JFT_10169298_79B00456_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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