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L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin ficht mit dem Nachprüfungsantrag die Entscheidung der Auftraggeberin an, die Beschwerdeführerin wegen Verwirklichung eines Ausschlussgrundes nicht zur zweiten Stufe des Vergabeverfahrens zuzulassen. Gegenstand der Sachentscheidung ist somit die Frage, ob die Beschwerdeführerin für die Teilnahme an der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens in Frage kommt. Ausgehend von ihrer Rechtsansicht, dass die Beschwerdeführerin wegen Erfüllung des Tatbestandes des § 51 Z. 6 BVergG zu Recht nicht zur Teilnahme an der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens zugelassen worden sei, hätte die belangte Behörde den Antrag daher abzuweisen und nicht zurückzuweisen gehabt (Hinweis E vom 25.6.2003, Zl. 2001/04/0202).
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftBesondere RechtsgebieteGrundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005040038.X03Im RIS seit
03.05.2006Zuletzt aktualisiert am
09.07.2010