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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §33 Abs2;Rechtssatz
Der von Arbeitslosigkeit Betroffene kann nicht die aus seiner früheren Lebensführung resultierenden Aufwendungen (wie Miete, Kosten für einen Privatschulbesuch des Kindes, Rückzahlung von Krediten für einen Autokauf) zum Maßstab für eine Notlage machen und daraus die Notwendigkeit einer Freigrenzenerhöhung ableiten. Ein "subjektiver Ansatz der Bestimmung [des § 33 Abs. 2 und 3 AlVG bzw. § 2 Abs. 2 NH-VO] des Vorliegens von Notlage je nach (angemessenem) unterschiedlichem Lebensstil vor Eintritt der Arbeitslosigkeit" geht fehl.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004080035.X05Im RIS seit
16.05.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008