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21/02 AktienrechtNorm
AktG 1965 §174 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/14/0131 E 24. Februar 2004 RS 1Stammrechtssatz
Genussrechte im Sinne des § 174 Aktiengesetz können handelsrechtlich weitgehend frei ausgestaltet werden. Das Aktiengesetz setzt Genussrechte voraus, ohne sie zu definieren. Es handelt sich um vielfältig gestaltbare Rechte schuldrechtlichen Inhalts gegenüber Kapitalgesellschaften, die sowohl Gesellschaftern als auch Nichtgesellschaftern zustehen können. Gemeinsam ist ihnen, dass sie weniger Rechte als Gesellschaftsanteile, jedoch mehr Rechte als normales Fremdkapital vermitteln. Soweit die Ansprüche verbrieft werden, spricht man von Genussscheinen. In der Regel räumen Genussrechte nur einen Anteil am Gewinn ein, zum Teil aber auch eine Beteiligung am Liquidationserlös bzw. -gewinn (Hinweis Ruppe in Bertl/Mandl/Mandl/Ruppe, Unternehmensfinanzierung und Kapitalanlage nach der Steuerreform, S. 115).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005140018.X01Im RIS seit
20.04.2006Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013