Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Es ist der Standpunkt des Gesetzgebers, dass Umgehungen der Umweltverträglichkeitsprüfung durch eine unsachliche Aufsplitterung von Vorhaben unter die für die UVP-Pflicht maßgebliche Vorhabensgröße verhindert werden müssen. Auch muss unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung oder Errichtung die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben erfasst werden (Hinweis E vom 21.7.2005, Zl. 2004/05/0156, und vom 27.9.2005, Zl. 2004/06/0030). (Hier: Es trifft daher nicht zu, dass die Änderung eines Einkaufszentrums durch Hinzunahme von insgesamt 2.092 Parkplätzen der UVP-Pflicht schon deshalb nicht unterliegen könne, weil diese Änderung in zahlreichen Einzelschritten erfolgt sei, von denen jeder unter der so genannten Bagatellgrenze von 25 % des Schwellenwertes gelegen sei.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004040129.X02Im RIS seit
28.04.2006Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017