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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
UVPG 2000 §2 Abs2;Rechtssatz
Normativer Inhalt der Regelung betreffend eine Mindestschwelle von 25 % des Schwellenwertes im Sinne des § 3a Abs. 5 und 6 UVP-G 2000 ist es nicht, eine Aufsplitterung von Änderungsvorhaben auf zahlreiche Einzelanträge mit dem Ziel, das Gesamtvorhaben einer UVP zu entziehen, zuzulassen. Vielmehr geht es darum, Kleinvorhaben von der UVP-Pflicht zu entbinden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004040129.X03Im RIS seit
28.04.2006Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017