RS Vwgh 2006/3/29 2004/04/0129

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Veröffentlicht am 29.03.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §1 Z1;
UVPG 2000 §3a Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Auffassung, die Umweltrelevanz werde durch die Überschreitung der festgelegten Schwellenwerte unwiderleglich vermutet, lässt sich nicht auf das UVP-G 2000 stützen. Vielmehr normiert § 3a Abs. 3 UVP-G 2000, dass eine UVP für die Änderung von Vorhaben (nur) durchzuführen ist, wenn näher beschriebene Werte überschritten werden und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Z. 1 UVP-G 2000 zu rechnen ist. Dass auf die so genannte Einzelfallprüfung verzichtet werden könne, wenn die erwähnten Werte in bestimmter Höhe überschritten würden, ist nicht vorgesehen; auch eine entsprechende Vermutung ist gesetzlich nicht normiert.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004040129.X05

Im RIS seit

28.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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