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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
UVPG 2000 §1 Z1;Rechtssatz
Die Auffassung, die Umweltrelevanz werde durch die Überschreitung der festgelegten Schwellenwerte unwiderleglich vermutet, lässt sich nicht auf das UVP-G 2000 stützen. Vielmehr normiert § 3a Abs. 3 UVP-G 2000, dass eine UVP für die Änderung von Vorhaben (nur) durchzuführen ist, wenn näher beschriebene Werte überschritten werden und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Z. 1 UVP-G 2000 zu rechnen ist. Dass auf die so genannte Einzelfallprüfung verzichtet werden könne, wenn die erwähnten Werte in bestimmter Höhe überschritten würden, ist nicht vorgesehen; auch eine entsprechende Vermutung ist gesetzlich nicht normiert.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004040129.X05Im RIS seit
28.04.2006Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017