RS Vwgh 2006/3/29 2004/08/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

EStG 1988 §22;
EStG 1988 §23;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/08/0231 E 24. Jänner 2006 RS 4(Es ist daher auch unerheblich, ob die sich aus dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte aus einer Tätigkeit resultieren, die über einen absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn nicht erwarten ließen und daher als Liebhaberei anzusehen wären.)

Stammrechtssatz

Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG richtet sich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs 1 Z. 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung besteht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum weiter ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (mit ausführlicher Begründung; hier:

Doktorandenstipendium der Österreichischen Akademie der Wissenschaften).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004080094.X03

Im RIS seit

04.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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