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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Unterlassung der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 115 BVergG 1997 lediglich Zulässigkeitsvoraussetzung für die Stellung eines Nachprüfungsantrages vor Angebotsöffnung bzw. vor Vorlage der Angebote im Verhandlungsverfahren, nicht aber für nach Zuschlagserteilung oder Abschluss des Vergabeverfahrens gestellte Feststellungsanträge gemäß § 113 Abs. 3 leg cit. Eine dem § 168 Abs. 3 BVergG 2002 entsprechende Bestimmung, wonach Feststellungsanträge unzulässig sind, wenn der geltend gemachte Verstoß im Rahmen eines auf Nichtigerklärung einer Auftraggeberentscheidung gerichteten Nachprüfungsverfahrens geltend gemacht hätte werden können, ist dem BVergG 1997 fremd.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005040188.X02Im RIS seit
26.04.2006Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011