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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/04/0182 E 24. Februar 2006 RS 1(Hier: Die Zulässigkeit des von der Beschwerdeführerin unter der Geltung des BVergG 1997 gestellten Feststellungsantrages war daher - unbeschadet einer Fortführung des Verfahrens nach den Bestimmungen des BVergG 2002 gemäß dessen § 188 Abs. 3 vierter Satz - nach dem BVergG 1997 zu beurteilen.)Stammrechtssatz
Für die Beurteilung, ob eine zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgenommene Prozesshandlung zulässig war oder nicht, ist die im Zeitpunkt dieser Prozesshandlung herrschende Rechtslage maßgeblich (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 8. März 1979, Zl. 2888/78, VwSlg. 9794 A/1979, den Beschluss vom 13. Oktober 1980, Zl. 2397/80, VwSlg. 10263 A/1980, sowie die Erkenntnisse vom 19. Dezember 1996, Zl. 95/19/1837, und vom 25. April 2002, Zl. 2001/07/0040). [Hier:
Die Zulässigkeit des von der mitbeteiligten Partei unter der Geltung des O.ö. Vergabegesetzes gestellten Nachprüfungsantrages war daher - unbeschadet einer Fortführung des über diesen Antrag eingeleiteten Verfahrens nach dem O.ö. Vergabenachprüfungsgesetz - nach dem O.ö. Vergabegesetz zu beurteilen. Mangels eines Antrages im Sinne des § 31 Abs. 4 O.ö. Vergabegesetz war der gegen die Zuschlagsentscheidung gerichtete Nachprüfungsantrag gemäß § 59 Abs. 1 O.ö. Vergabegesetz unzulässig. Eine Konvalidierung (= Heilung) dieses Antrages durch Änderung der Rechtslage kam nicht in Betracht.]
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005040188.X01Im RIS seit
26.04.2006Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011