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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31989L0665 Rechtsmittel-RL;Rechtssatz
Wie der VfGH - dem sich der VwGH insoweit anschließt - unter Bezugnahme auf einschlägige Judikatur des EuGH ausgesprochen hat, kann der Grundsatz des freien Wettbewerbs zwischen Bietern nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass der Gesetzgeber des BVergG 1997 auf Präklusionsfristen, welche letztlich den Auftraggeber schützen, weitgehend verzichtet hat (Hinweis E des VfGH vom 12.3.2003, B 2233/00). Daher kann auch die Einbringung eines - nicht präkludierten - Feststellungsantrages, der eine Rechtswidrigkeit geltend macht, die auch in einem früheren Stadium des Vergabeverfahrens hätte geltend gemacht werden können, nicht dem Prinzip des freien und lauteren Wettbewerbs widersprechen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Besondere RechtsgebieteRechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005040188.X03Im RIS seit
26.04.2006Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011