RS Vwgh 2006/3/29 2005/04/0188

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06302000
E3L E06303000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

31989L0665 Rechtsmittel-RL;
61999CJ0470 Universale-Bau AG VORAB;
AVG §56;
BVergG 1997 §113 Abs3 idF 1999/I/120;
BVergG 1997 §115 idF 1999/I/120;
BVergG 1997 §16 Abs1 idF 1999/I/120;
EURallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wie der VfGH - dem sich der VwGH insoweit anschließt - unter Bezugnahme auf einschlägige Judikatur des EuGH ausgesprochen hat, kann der Grundsatz des freien Wettbewerbs zwischen Bietern nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass der Gesetzgeber des BVergG 1997 auf Präklusionsfristen, welche letztlich den Auftraggeber schützen, weitgehend verzichtet hat (Hinweis E des VfGH vom 12.3.2003, B 2233/00). Daher kann auch die Einbringung eines - nicht präkludierten - Feststellungsantrages, der eine Rechtswidrigkeit geltend macht, die auch in einem früheren Stadium des Vergabeverfahrens hätte geltend gemacht werden können, nicht dem Prinzip des freien und lauteren Wettbewerbs widersprechen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Besondere RechtsgebieteRechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005040188.X03

Im RIS seit

26.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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