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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BVergG 2002 §52 Abs1 Z1;Rechtssatz
In ihrer Aufforderung zur Vorlage fehlender Nachweise hat die Auftraggeberin den "Nachweis über die Befugnis gem. § 53 Bundesvergabegesetz (Gewerbeschein, Bestätigung Wirtschaftskammer)" verlangt. Aus diesem Klammerzitat in der Ausschreibung ergibt sich, dass nicht jedenfalls eine Bestätigung der Wirtschaftskammer vorzulegen war. Gemäß § 53 BVergG 2002 können als Nachweis der Befugnis (gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 und 5 BVergG 2002) bei in Österreich niedergelassenen Unternehmen (nur) die in Österreich vorgesehenen Bescheinigungen verlangt werden (vgl. hiezu AB 1118 BlgNR XXI. GP, 43). Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Gewerbeschein ist als eine solche Bescheinigung anzusehen (vgl. etwa zur Bindung der Gewerbebehörde an den Gewerbeschein das E vom 14. September 2005, Zl. 2004/04/0055) und reicht daher - auch im Hinblick auf § 52 Abs. 4 BVergG 2002 - als Nachweis der Befugnis aus.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003040192.X06Im RIS seit
22.05.2006Zuletzt aktualisiert am
01.02.2010