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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §8 Abs5;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein ärztliches Gutachten, soll damit eine Behinderung im Sinne des FLAG dargetan werden, Feststellungen über Art und Ausmaß des Leidens, sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2001, 96/14/0139). Insbesondere muss deutlich sein, welcher Bestimmung der Verordnung BGBl. 150/1965 der festgestellte Behinderungsgrad zugeordnet wird (Hinweis E 3. November 2005, 2002/15/0168).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003140006.X01Im RIS seit
05.05.2006