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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 Spaltungsgesetz gehen mit Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch die Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft entsprechend der im Spaltungsplan vorgesehenen Zuordnung jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Gesellschaft oder die neuen Gesellschaften über. Gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 Spaltungsgesetz sind Vermögensteile auch Rechtsverhältnisse. Die Gesamtrechtsnachfolge gilt auch für öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse (Hinweis E vom 30.9.2004, Zl. 2004/16/0164).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003040192.X02Im RIS seit
22.05.2006Zuletzt aktualisiert am
01.02.2010