RS Vwgh 2006/3/29 2004/08/0122

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Veröffentlicht am 29.03.2006
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs4;
ASVG §67 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/08/0211 E 17. Dezember 1991 RS 4(Hier: ein im Bereich der EDV tätiges Unternehmen)

Stammrechtssatz

Wesentliche Grundlage eines Dienstleistungsbetriebes (hier: Friseurgeschäft) ist der Kundenstock, der vom Standort des Betriebes bzw den persönlichen Fähigkeiten der im Dienstleistungsbetrieb tätigen Personen abhängig sein kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004080122.X06

Im RIS seit

05.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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