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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs2;Rechtssatz
Mit der Qualifikation des im vorliegenden Fall in Rede stehenden Vorhabens als "Änderung eines 'Einkaufszentrums'" im Sinn des UVP-G 2000 wird dieses in Ansehung der UVP-Pflicht - anders als in den Fällen, die den Entscheidungen des EuGH (Urteil des EuGH vom 11.8.1995 in der Rs C-431/92 "Großkrotzenburg", sowie das Urteil des EuGH vom 24.10.1996, in der Rs C-72/95 "Kraaijeveld") zu Grunde lagen - keinen anderen (geringeren) Voraussetzungen unterworfen als jenen, die die Richtlinie 85/337/EWG für "Städtebauprojekte, einschließlich der Errichtung von Einkaufszentren und Parkplätzen" vorsieht; normiert doch § 3a Abs. 3 UVP-G 2000 die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Fall der Änderung eines Vorhabens, wenn eine bestimmte Projektgröße (Schwellenwert, Kapazitätsausweitung) erreicht wird und eine Einzelfallprüfung ergibt, dass mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Z. 1 UVP-G 2000 zu rechnen ist. Die Anwendung sowohl des Schwellenwertverfahrens als auch des Verfahrens der Einzelfallprüfung ist in Art. 4 Abs. 2 letzter Satz der Richtlinie ausdrücklich zugelassen. Dass aber über den Standard des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie hinaus Projekte des Anhanges II und Änderungen dieser Projekte unterschiedslos der UVP unterliegen müssten, ist gemeinschaftsrechtlich nicht geboten.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61995J0072 Aannemersbedrijf Kraaijeveld / Gedeputeerde VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004040129.X06Im RIS seit
28.04.2006Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017