RS Vwgh 2006/3/29 2004/04/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2006
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

31985L0337 UVP-RL Art4 Abs2;
61992CJ0431 Kommission / Deutschland;
61995CJ0072 Aannemersbedrijf Kraaijeveld / Gedeputeerde VORAB;
EURallg;
UVPG 2000 §1 Z1;
UVPG 2000 §3a Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Mit der Qualifikation des im vorliegenden Fall in Rede stehenden Vorhabens als "Änderung eines 'Einkaufszentrums'" im Sinn des UVP-G 2000 wird dieses in Ansehung der UVP-Pflicht - anders als in den Fällen, die den Entscheidungen des EuGH (Urteil des EuGH vom 11.8.1995 in der Rs C-431/92 "Großkrotzenburg", sowie das Urteil des EuGH vom 24.10.1996, in der Rs C-72/95 "Kraaijeveld") zu Grunde lagen - keinen anderen (geringeren) Voraussetzungen unterworfen als jenen, die die Richtlinie 85/337/EWG für "Städtebauprojekte, einschließlich der Errichtung von Einkaufszentren und Parkplätzen" vorsieht; normiert doch § 3a Abs. 3 UVP-G 2000 die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Fall der Änderung eines Vorhabens, wenn eine bestimmte Projektgröße (Schwellenwert, Kapazitätsausweitung) erreicht wird und eine Einzelfallprüfung ergibt, dass mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Z. 1 UVP-G 2000 zu rechnen ist. Die Anwendung sowohl des Schwellenwertverfahrens als auch des Verfahrens der Einzelfallprüfung ist in Art. 4 Abs. 2 letzter Satz der Richtlinie ausdrücklich zugelassen. Dass aber über den Standard des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie hinaus Projekte des Anhanges II und Änderungen dieser Projekte unterschiedslos der UVP unterliegen müssten, ist gemeinschaftsrechtlich nicht geboten.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61995J0072 Aannemersbedrijf Kraaijeveld / Gedeputeerde VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004040129.X06

Im RIS seit

28.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten