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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29. Oktober 2003, 2000/13/0090, mit ausführlicher Begründung zum Ausdruck gebracht, dass eine unzutreffende, wenn auch durch (Teile der) Fachliteratur und Verwaltungspraxis gestützte, Rechtsansicht des Abgabepflichtigen einer Berichtigung der in Verkennung der Rechtslage erstellten (Steuer-)Bilanz jedenfalls nicht entgegensteht. Eine anlässlich der Herstellung der Kabelanschlüsse gebotene Gewinnrealisierung aus der Vereinbarung (und Vereinnahmung) von Anschlussgebühren (ohne konkrete Gegenleistungsverpflichtung) kann nicht durch den Ansatz eines Passivpostens in spätere Gewinnermittlungszeiträume verlagert werden. Eine derartige Vorgangsweise verstößt gegen zwingendes Steuerrecht und ist daher auch dann zu berichtigen, wenn die Abgabenbehörden bis zum Ergehen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1996, 94/15/0148, eine derartige Vorgangsweise toleriert und nicht ihrerseits zum Anlass der gebotenen Bilanzberichtigung genommen haben (Hinweis E 18. November 2003, 2001/14/0050).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2001140091.X03Im RIS seit
24.05.2006