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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BVergG 2002 §93 Abs3 Z1;Rechtssatz
§ 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 BVergG 2002 zählt jene Fälle auf, in denen Angebote verpflichtend - soweit dies nach Art des Auftrages möglich ist - einer vertieften Angebotsprüfung zu unterziehen sind. Diese Bestimmung verbietet es dem öffentlichen Auftraggeber jedoch nicht, im Rahmen der privatwirtschaftlichen Durchführung des Vergabeverfahrens (Hinweis E vom 27.1.2006, Zl. 2005/04/0202) auch in anderen Fällen eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen. So spricht § 98 Z 3 BVergG 2002 davon, dass eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises "gegebenenfalls" durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003040181.X03Im RIS seit
08.05.2006Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011