RS Vwgh 2006/3/29 2003/04/0181

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Veröffentlicht am 29.03.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2002 §93 Abs3 Z1;
BVergG 2002 §93 Abs3 Z2;
BVergG 2002 §93 Abs3 Z3;
BVergG 2002 §98 Z3;
B-VG Art14b;
B-VG Art17;

Rechtssatz

§ 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 BVergG 2002 zählt jene Fälle auf, in denen Angebote verpflichtend - soweit dies nach Art des Auftrages möglich ist - einer vertieften Angebotsprüfung zu unterziehen sind. Diese Bestimmung verbietet es dem öffentlichen Auftraggeber jedoch nicht, im Rahmen der privatwirtschaftlichen Durchführung des Vergabeverfahrens (Hinweis E vom 27.1.2006, Zl. 2005/04/0202) auch in anderen Fällen eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen. So spricht § 98 Z 3 BVergG 2002 davon, dass eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises "gegebenenfalls" durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003040181.X03

Im RIS seit

08.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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