RS Vwgh 2006/3/29 2006/04/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2006
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §68 Abs1;
BauO OÖ 1994 §31 Abs5;
GewO 1994 §360 Abs1;
GewO 1994 §360 Abs5;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wie der VwGH im den gegenständlichen Schlachthof betreffenden B vom 4.12.2003, Zl. 2003/04/0155, ausgeführt hat, beginnt die Jahresfrist gemäß § 360 Abs. 5 GewO 1994 ungeachtet der teilweisen Abänderung des die Maßnahme verfügenden Bescheides der Behörde erster Instanz durch die Berufungsbehörde bereits mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu laufen. Ausgehend davon, dass der erstinstanzliche Bescheid nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits am 10. Dezember 2004 erlassen worden ist, ist der angefochtene Bescheid somit gemäß § 360 Abs. 5 erster Satz GewO 1994 am 10. Dezember 2005 ex lege außer Wirksamkeit getreten. Damit ist die Beschwerde gegenstandslos geworden, würde sich die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin doch auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides - mit Wirksamkeit ex tunc - nicht verbessern. Der angefochtene Bescheid entfaltet nämlich keine Bindungswirkungen etwa hinsichtlich der Frage, ob eine Anlieferung und Schlachtung von mehr als 600 Schweinen pro Woche vom Konsens umfasst ist, oder ob in diesem Umfang eine genehmigungspflichtige Änderung vorliegt (Hinweis B vom 27.9.2000, Zl. 2000/04/0103). Somit entfaltet der angefochtene Bescheid auch keine bindende Wirkung für die Beurteilung, ob es sich bei den auf die Nachbargrundstücke einwirkenden Immissionen um solche handelt, die auf Grund rechtskräftiger Bescheide zulässig sind und daher gemäß § 31 Abs. 5 OÖ Bauordnung gegen die heranrückende Bebauung eingewendet werden können.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftBesondere RechtsgebieteRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006040003.X01

Im RIS seit

23.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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