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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Wie der VwGH im den gegenständlichen Schlachthof betreffenden B vom 4.12.2003, Zl. 2003/04/0155, ausgeführt hat, beginnt die Jahresfrist gemäß § 360 Abs. 5 GewO 1994 ungeachtet der teilweisen Abänderung des die Maßnahme verfügenden Bescheides der Behörde erster Instanz durch die Berufungsbehörde bereits mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu laufen. Ausgehend davon, dass der erstinstanzliche Bescheid nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits am 10. Dezember 2004 erlassen worden ist, ist der angefochtene Bescheid somit gemäß § 360 Abs. 5 erster Satz GewO 1994 am 10. Dezember 2005 ex lege außer Wirksamkeit getreten. Damit ist die Beschwerde gegenstandslos geworden, würde sich die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin doch auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides - mit Wirksamkeit ex tunc - nicht verbessern. Der angefochtene Bescheid entfaltet nämlich keine Bindungswirkungen etwa hinsichtlich der Frage, ob eine Anlieferung und Schlachtung von mehr als 600 Schweinen pro Woche vom Konsens umfasst ist, oder ob in diesem Umfang eine genehmigungspflichtige Änderung vorliegt (Hinweis B vom 27.9.2000, Zl. 2000/04/0103). Somit entfaltet der angefochtene Bescheid auch keine bindende Wirkung für die Beurteilung, ob es sich bei den auf die Nachbargrundstücke einwirkenden Immissionen um solche handelt, die auf Grund rechtskräftiger Bescheide zulässig sind und daher gemäß § 31 Abs. 5 OÖ Bauordnung gegen die heranrückende Bebauung eingewendet werden können.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftBesondere RechtsgebieteRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006040003.X01Im RIS seit
23.05.2006Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009