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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
UVPG 2000 §2 Abs2;Rechtssatz
Von einem Kleinvorhaben im Sinne des § 3a Abs. 5 bzw. 6 UVP-G 2000 kann keine Rede sein, wenn eine die 25 %-Schwelle überschreitende Änderung eines Vorhabens lediglich dem behördlichen Konsens in mehreren Teilanträgen zugeführt wird; diesfalls liegt kein Kleinvorhaben und damit auch kein Anwendungsfall der Bagatellgrenze im Sinn des § 3a Abs. 5 bzw. 6 zweiter Satz UVP-G 2000 vor. (Hier: Wird daher - wie im vorliegenden Fall - für eine die erwähnte Schwelle überschreitende Änderung eines Vorhabens der behördliche Konsens in mehreren Schritten erwirkt, lediglich weil "von einer gesetzlichen Möglichkeit der mehrfachen Inanspruchnahme der Bagatellgrenze Gebrauch gemacht" wird, so steht unter dem Gesichtspunkt der Anwendbarkeit des UVP-G 2000 das Gesetz einer Beurteilung des Gesamtvorhabens - ungeachtet der lediglich zur Vermeidung eines Verfahrens nach dem UVP-G 2000 in besonderer Weise und zwar in Form zahlreicher Teilanträge erfolgten Antragsgestaltung - nicht entgegen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004040129.X04Im RIS seit
28.04.2006Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017