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21/01 HandelsrechtNorm
AVG §9;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/13/0059 E 21. September 2005 RS 1Stammrechtssatz
Personengesellschaften des Handelsrechts verlieren ihre Parteifähigkeit erst mit ihrer Vollbeendigung. Ihre Auflösung und die Löschung ihrer Firma im Firmenbuch beeinträchtigen ihre Parteifähigkeit so lange nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - dazu zählen auch die Abgabengläubiger - noch nicht vollständig abgewickelt sind (Hinweis B 10. Dezember 1997, 93/13/0301; B 24. Februar 1998, 95/13/0269; E 17. November 2004, 2000/14/0142).
Schlagworte
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des HandelsrechtsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2001140091.X01Im RIS seit
24.05.2006