RS Vwgh 2006/3/29 2001/14/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2006
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Index

21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9;
BAO §19 Abs2;
BAO §79;
HGB §149;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/13/0059 E 21. September 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Personengesellschaften des Handelsrechts verlieren ihre Parteifähigkeit erst mit ihrer Vollbeendigung. Ihre Auflösung und die Löschung ihrer Firma im Firmenbuch beeinträchtigen ihre Parteifähigkeit so lange nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - dazu zählen auch die Abgabengläubiger - noch nicht vollständig abgewickelt sind (Hinweis B 10. Dezember 1997, 93/13/0301; B 24. Februar 1998, 95/13/0269; E 17. November 2004, 2000/14/0142).

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2001140091.X01

Im RIS seit

24.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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