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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Art144 Abs1 B-VG; keine Beschwerdelegitimation mangels Verletzung eines subjektiven Rechtes des Bf. durch den angefochtenen BescheidSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1.1. Im Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Sittersdorf, Bezirk Völkermarkt, Bundesland Ktn., vom 18. Dezember 1981 heißt es ua. wörtlich:
"Punkt 15 der Tagesordnung:
'Volksschulneubau Sittersdorf; zweisprachige Beschriftung innerhalb des Gebäudes' ... Mit sechzehn gegen drei Stimmen beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Sittersdorf, daß dem Schulleiter Dir. Franz K nahegelegt wird, die zweisprachige Innenbeschriftung der neuen Volksschule in Sittersdorf innerhalb eines Monates zu entfernen, ansonsten eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht wird."
1.1.2. Am 11. Jänner 1982 richtete der Bürgermeister der Gemeinde Sittersdorf an F K - unter Bezugnahme auf den zu Punkt 1.1.1. wiedergegebenen Gemeinderatsbeschluß - ein Schreiben folgenden Inhalts:
"Zufolge des Gemeinderatsbeschlusses vom 18. Dezember 1981 werden Sie hiemit aufgefordert, die zweisprachige Innenbeschriftung der neuen Volksschule in Sittersdorf, innerhalb eines Monates ab Sitzungsbeschluß, zu entfernen. Sollte dieser Termin von Ihnen nicht eingehalten werden, so wird gemäß Beschluß die Aufsichtsbeschwerde eingereicht."
1.1.3.1. Dagegen erhob der Bf. das Rechtsmittel der Vorstellung an die Ktn. Landesregierung.
Mit Bescheid der Ktn. Landesregierung vom 25. März 1982, Z 3 Gem-144/2/82, wurde das als Intimationsbescheid gewertete Schreiben des Bürgermeisters vom 11. Jänner 1982 - in Stattgebung der Vorstellung - gemäß §95 iVm. §70 (Ktn.) Allgemeine Gemeindeordnung 1982 (AGO 1982) aufgehoben.
1.1.3.2. Begründend wurde ua. ausgeführt:
"Nach §70 leg. cit. hat der Bürgermeister für die unverzügliche Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes zu sorgen. Schriftliche Ausfertigungen, denen ein Beschluß dieser Kollegien zugrunde liegt, sind vom Bürgermeister zu fertigen.
Im vorliegenden Fall läßt sich ... einwandfrei feststellen, daß der Gemeinderatsbeschluß und dessen schriftliche Ausfertigung durch den Bürgermeister nicht übereinstimmen. Wird dem Vorstellungswerber von dem Gemeinderat die Entfernung der zweisprachigen Innenbeschriftung in der Volksschule lediglich 'nahegelegt', so wird er dazu vom Bürgermeister in dessen Schreiben bereits 'aufgefordert'.
Gegenstand des Vorstellungsverfahrens ist demnach die im Schreiben des Bürgermeisters an den Vorstellungswerber gerichtete Aufforderung, die zweisprachige Innenbeschriftung in der Volksschule Sittersdorf zu entfernen. Dabei handelt es sich - dies ist auch vom Vorstellungswerber richtig erkannt worden - um eine sogenannte intimierte Verfügung.
Durch die vom Bürgermeister gefertigte Verfügung vom 11. Jänner 1982 ist das im §70 AGO 1982 begründete Recht des Vorstellungswerbers auf Durchführung von Gemeinderatsbeschlüssen verletzt worden. Aus der vom Gemeinderat unter Punkt 15 der Tagesordnung vom 18. Dezember 1981 beschlossenen Empfehlung privatrechtlicher Natur ist eine beim Vorstellungswerber den Anschein einer behördlichen Willensäußerung erweckende Aufforderung geworden. Dies bedeutet, daß die angefochtene Verfügung und der Beschluß des Gemeinderates von Sittersdorf vom 18. Dezember 1981 nicht übereinstimmen. Die an den Vorstellungswerber gerichtete Aufforderung stimmt aber nicht nur mit der Beschlußfassung des Gemeinderates nicht überein, sondern entbehrt darüber hinaus auch jeder Rechtsgrundlage."
1.2.1. Gegen diesen Bescheid der Ktn. Landesregierung als Vorstellungsbehörde richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde des F K. Darin wird die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und sonstiger Rechte wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, ferner hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den VwGH begehrt.
1.2.2. Die Ktn. Landesregierung als bel. Beh. erstattete - unter Vorlage der Administrativakten - eine Gegenschrift und stellte den Antrag, die Beschwerde mangels Legitimation zurück-, in eventu als unbegründet abzuweisen.
2. Über die Beschwerde wurde erwogen:
2.1.1. Wie der VfGH wiederholt aussprach, ist die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG nur dann gegeben, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der bf. Partei verletzt worden sein kann, dh. wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Bf. berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt (s. zB VfSlg. 3455/1958, 4305/1962, 4434/1963, 5544/1967, 5583/1967, 5712/1968, 6716/1972, 7226/1973, 9107/1981 und VfGH 4. März 1982 B242/81).
2.1.2. Der angefochtene Bescheid der Ktn. Landesregierung, mit dem die als Intimationsbescheid beurteilte Enunziation des Bürgermeisters vom 11. Jänner 1982 aufgehoben wurde, wendet sich nur insoweit an den Bf., als er ihn von einer - nach Auffassung der Vorstellungsbehörde - auferlegten Pflicht, nämlich der Pflicht zur Entfernung der zweisprachigen Innenbeschriftung der Volksschule, vollständig entbindet.
Durch einen solchen Bescheid, der Pflichten weder bestehen läßt noch (neu) auferlegt, kann aber der Bf. in seinen Rechten nicht verletzt werden (s. VfSlg. 6683/1972). Dies unter Berücksichtigung des Umstandes, daß dem Beschluß des Gemeinderats der Gemeinde Sittersdorf vom 18. Dezember 1981, wie der VfGH schon mit Beschluß vom 22. September 1983, B82/82, zum Ausdruck brachte, keine Normativität zukommt (s. auch Beschluß des VwGH vom 15. Dezember 1982 Z 82/10/0020, 0022) und auch ein in Entsprechung der - die Aufhebung des Intimationsbescheides tragenden - Rechtsansicht der Ktn. Landesregierung als Vorstellungsbehörde (s. VwGH 19. Oktober 1982 Z 05/0855/80) ergehender, mit dem Gemeinderatsbeschluß inhalts- und wortgleicher neuerlicher Akt des Bürgermeisters auf die Rechtssphäre des Bf. ohne jeden Einfluß bliebe, weil es sich dabei - nach Ansicht der Ktn. Landesregierung - bloß um eine Willensäußerung privatrechtlicher Natur handeln würde.
2.1.3. Wer aber durch einen verwaltungsbehördlichen Bescheid in subjektiven Rechten nicht verletzt worden sein kann, dem fehlt die Legitimation, gegen diesen Verwaltungsakt vor dem VfGH Beschwerde zu führen (vgl. VfSlg. 6683/1972 und die dort zitierte Judikatur).
2.2. Aus diesen Gründen war die Beschwerde wegen Nichtzuständigkeit des VfGH als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß auf das Beschwerdevorbringen in der Sache selbst eingegangen werden konnte.
Schlagworte
VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1983:B274.1982Dokumentnummer
JFT_10169078_82B00274_00