Nach der Rsp des VwGH gehören Arbeitskräfte nur dann zu den wesentlichen Grundlagen eines Betriebes, wenn es sich um hochspezialisierte, für das Funktionieren des Unternehmens unentbehrliche Fachleute oder um Leitpersonal handelt (Hinweis E 30. September 1997, Zl. 95/08/0248).