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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/08/0085 E 5. November 2003 RS 5Stammrechtssatz
An den Widerruf der Versicherungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 vorletzter Satz GSVG dürfen keine überspitzten Anforderungen gestellt werden. Da auch die in § 7 Abs. 4 Z 3 GSVG an sich geforderte Erklärung, dass die Versicherungsgrenze künftig nicht überschritten werde, einer inhaltlichen Überprüfung durch die SVA nicht unterliegt, reicht auch eine Erklärung aus, nicht mehr versichert sein zu wollen (mit ausführlicher Begründung).[Hier:
Abgabe einer solchen Willenserklärung durch Erstattung eines Rechtsmittels gegen die Feststellung der Versicherungspflicht]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003080160.X04Im RIS seit
04.05.2006