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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/08/0085 E 5. November 2003 RS 3Stammrechtssatz
Das System der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG besteht darin, dass der Versicherte entweder "ex ante" eine Erklärung abgibt, dass die maßgebliche Versicherungsgrenze im Beitragsjahr überschritten wird (dies mit der Konsequenz des unwiderruflichen Eintretens der Versicherung mit Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit bis zu deren Beendigung, dem Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung oder einem ausdrücklichen Widerruf der Versicherungserklärung - § 7 Abs. 4 GSVG), oder dass er - bei Fehlen einer solchen Erklärung - erst im Nachhinein und nach Maßgabe des jeweiligen steuerlichen Ergebnisses der Erwerbstätigkeit in die Pflichtversicherung einbezogen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003080160.X03Im RIS seit
04.05.2006