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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67 Abs4;Rechtssatz
Für ein im Bereich der EDV tätiges Unternehmen zählt die Software zu den wesentlichen Grundlagen des Betriebes. Kann aber die Software schon aus rechtlichen Erwägungen vom Betriebsnachfolger nicht übernommen werden, steht es einer Beurteilung als Betriebsübereignung iSd § 67 Abs. 4 ASVG nicht entgegen, wenn die vom Betriebsvorgänger verwendete Software - ohne besonderen Aufwand und ohne besondere Kosten - von einem Dritten beschafft und so der Betrieb fortgeführt werden kann (zum vergleichbaren Problem der Geschäftsraummiete bzw. der Fälle von Leasingverträgen über die Betriebsmittel Hinweise E 3. Oktober 2002, Zl. 97/08/0601, und E 19. Februar 2003, Zl. 98/08/0104).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004080122.X05Im RIS seit
05.05.2006Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012