RS Vwgh 2006/3/29 2004/08/0122

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Veröffentlicht am 29.03.2006
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs4;

Rechtssatz

Für ein im Bereich der EDV tätiges Unternehmen zählt die Software zu den wesentlichen Grundlagen des Betriebes. Kann aber die Software schon aus rechtlichen Erwägungen vom Betriebsnachfolger nicht übernommen werden, steht es einer Beurteilung als Betriebsübereignung iSd § 67 Abs. 4 ASVG nicht entgegen, wenn die vom Betriebsvorgänger verwendete Software - ohne besonderen Aufwand und ohne besondere Kosten - von einem Dritten beschafft und so der Betrieb fortgeführt werden kann (zum vergleichbaren Problem der Geschäftsraummiete bzw. der Fälle von Leasingverträgen über die Betriebsmittel Hinweise E 3. Oktober 2002, Zl. 97/08/0601, und E 19. Februar 2003, Zl. 98/08/0104).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004080122.X05

Im RIS seit

05.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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