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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AkkG 1992;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/04/0117 2004/04/0120 2004/04/0119 2004/04/0118Rechtssatz
Eine Legaldefinition der befugten Prüfstelle findet sich im ETG 1992 nicht. Es kann daher nur davon ausgegangen werden, dass eine befugte Prüfstelle jedenfalls eine "befugte Stelle" im Sinne des § 7 Abs. 4 Z. 1 ETG 1992, und daher eine solche nach dem Akkreditierungsgesetz ist. (Hier: Der in der Unterlassung der Beiziehung eines Sachverständigen bzw. einer befugten Prüfstelle im Sinne des § 9 Abs. 8 ETG 1992 liegende Verfahrensmangel kann im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen nicht als unwesentlich qualifiziert werden.)
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet "zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004040116.X01Im RIS seit
19.05.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008