RS Vwgh 2006/3/29 2004/04/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/02 Sonstiges Gewerberecht
95/01 Elektrotechnik
95/02 Maßrecht Eichrecht
95/07 Dampfkesselrecht

Norm

AkkG 1992;
AVG §52;
ETG 1992 §7 Abs4 Z1;
ETG 1992 §9 Abs8;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/04/0117 2004/04/0120 2004/04/0119 2004/04/0118

Rechtssatz

Eine Legaldefinition der befugten Prüfstelle findet sich im ETG 1992 nicht. Es kann daher nur davon ausgegangen werden, dass eine befugte Prüfstelle jedenfalls eine "befugte Stelle" im Sinne des § 7 Abs. 4 Z. 1 ETG 1992, und daher eine solche nach dem Akkreditierungsgesetz ist. (Hier: Der in der Unterlassung der Beiziehung eines Sachverständigen bzw. einer befugten Prüfstelle im Sinne des § 9 Abs. 8 ETG 1992 liegende Verfahrensmangel kann im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen nicht als unwesentlich qualifiziert werden.)

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet "zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004040116.X01

Im RIS seit

19.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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