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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §916 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/08/0164 E 3. Juli 1990 RS 4Stammrechtssatz
Der formelle Abschluß von Pachtverträgen allein sagt nichts darüber aus, ob die bezüglichen Willenserklärungen nicht iSd § 916 Abs 1 ABGB bloß zum Schein abgegeben wurden und daher die Pachtverträge nichtig sind; dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Vertragspartner von vornherein nicht beabsichtigen, mit dem Abschluß der Pachtverträge eine sozialversichtungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten zu bewirken (Hinweis E 28.2.1985, 84/08/0120).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004080226.X03Im RIS seit
02.05.2006Zuletzt aktualisiert am
25.10.2011