RS Vwgh 2006/3/29 2004/08/0226

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2006
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §916 Abs1;
BSVG §2 Abs1 Z1;
BSVG §2a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/08/0164 E 3. Juli 1990 RS 4

Stammrechtssatz

Der formelle Abschluß von Pachtverträgen allein sagt nichts darüber aus, ob die bezüglichen Willenserklärungen nicht iSd § 916 Abs 1 ABGB bloß zum Schein abgegeben wurden und daher die Pachtverträge nichtig sind; dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Vertragspartner von vornherein nicht beabsichtigen, mit dem Abschluß der Pachtverträge eine sozialversichtungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten zu bewirken (Hinweis E 28.2.1985, 84/08/0120).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004080226.X03

Im RIS seit

02.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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