RS Vwgh 2006/3/30 2005/09/0016

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Veröffentlicht am 30.03.2006
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

DO Wr 1994 §2 Abs1;
DO Wr 1994 §94 Abs1;
DO Wr 1994 §94 Abs2;
DO Wr 1994 §94 Abs8 Z2;
DO Wr 1994 §94 Abs9;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Auch die Aufhebung des Bescheides, mit dem der Beamte vorläufig vom Dienst suspendiert wurde, könnte dem Beamten keinen Anspruch auf Nachzahlung leistungsabhängiger Nebengebühren vermitteln, weil sie nichts an dem Umstand ändern könnte, dass der Beamte während der Dauer seiner vorläufigen Suspendierung mangels Dienstverrichtung keinen Anspruch auf leistungsabhängige Nebengebühren erwerben konnte (Hinweis B 31.5.1990, Zl. 90/09/0040).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005090016.X01

Im RIS seit

29.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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