RS Vwgh 2006/3/30 2006/15/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §296;
GewStG §5;
GewStG §6 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/15/0017

Rechtssatz

Besteuerungsgrundlage der Gewerbesteuer war nach § 5 GewStG der Gewerbeertrag, dessen Ausgangspunkt nach § 6 Abs. 1 GewStG der Gewinn aus Gewerbebetrieb gewesen ist, der nach dem Einkommensteuergesetz 1988 zu ermitteln war. Dementsprechend sieht die Bestimmung des § 296 BAO vor, dass der Gewerbesteuerbescheid durch einen neuen Bescheid zu ersetzen ist, wenn der Einkommensteuerbescheid abgeändert oder nachträglich erlassen und dadurch die Höhe des Gewinnes aus Gewerbebetrieb berührt wird. Zweck der Bestimmung ist es, denjenigen zu schützen, der keine Berufung gegen den Gewerbesteuermessbescheid einbringt (Hinweis Ritz, BAO3, § 296, Tz. 5). Liegt der Abgabenbehörde - wie im Beschwerdefall - eine Berufung gegen den Gewerbesteuerbescheid vor, hat sie über diese Berufung abzusprechen und dabei auf das Berufungsvorbringen einzugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006150016.X03

Im RIS seit

28.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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