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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §73 Abs1 idF 1994/016;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/09/0011Rechtssatz
Gemäß § 73 Abs. 1 LDG 1984 kann von der Verhängung einer Strafe nur abgesehen werden, wenn die dort genannten Negativvoraussetzungen (Fehlen eines disziplinären Überhangs und der Notwendigkeit von Spezialprävention) kumulativ vorliegen. Fehlt auch nur eine der in dieser Gesetzesbestimmung genannten Voraussetzungen, so ist eine Disziplinarstrafe auszusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004090215.X02Im RIS seit
06.06.2006