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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §3 Abs5;Rechtssatz
Die Beschäftigung eines ausländischen Volontärs ist gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG "vom Inhaber des Betriebes, in dem der/die Ausländer/in beschäftigt wird" anzuzeigen. Die Auffassung, der Volontär könnte von mehreren Arbeitgebern im Rahmen eines Volontariats beschäftigt werden bzw. ein Volontariat könnte daher von mehreren Arbeitgebern angezeigt werden, findet in § 3 Abs. 5 AuslBG keine Deckung. Dass vorliegend ausschließlich von der Beschwerdeführerin (und nicht von mehreren Arbeitgebern) angezeigte Volontariat konnte daher nur die Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin in deren Betrieb umfassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003090101.X01Im RIS seit
08.05.2006