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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §188;Rechtssatz
Aus dem Wesen der einheitlichen Feststellung ergibt sich die gänzliche Unwirksamkeit eines Feststellungsbescheides iSd § 188 BAO, wenn er einem Beteiligten gegenüber nicht wirksam sein kann (Hinweis E 21. September 2005, 2005/13/0117). Auch negative Feststellungsbescheide müssen die Gesamtheit der Rechtssubjekte erreichen, denen gegenüber das Unterbleiben einer einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften ausgesprochen wird. Mangelt es dem Bescheid an dieser Einheitlichkeit, kommt ihm keine Bescheidqualität zu (Hinweis E 2. August 2000, 99/13/0014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004150048.X03Im RIS seit
27.04.2006Zuletzt aktualisiert am
21.08.2013