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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Art139 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung der V des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bad Ischl vom 22. November 1978 betreffend Änderung des Bebauungsplanes "Schrattstraße"; keine Legitimation - zumutbarer Weg, die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der V zu erreichenSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. 1. Dr. Edwin K stellte am 16. Mai 1979 unter der Bezeichnung "Beschwerde gemäß Art139 Abs1 B-VG" den Antrag, die V des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bad Ischl vom 22. November 1978, kundgemacht in der Zeit zwischen 6. und 24. April 1979 durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel, betreffend Änderung des Bebauungsplanes "Schrattstraße", wegen Gesetzwidrigkeit gemäß Art139 B-VG aufzuheben.
Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Bad Ischl habe am 21. März 1958 für das Siedlungsgebiet Schrattstraße einen Bebauungsplan beschlossen, in dem angeordnet worden sei, daß der Abstand von den seitlichen und inneren Baufluchtlinien zur Grundstücksgrenze mindestens 4 m betragen müsse. Auf den dem Antragsteller eigentümlichen Grundstücken 310/99 und 310/100, KG Ahorn, sei die Errichtung je eines Gebäudes vorgesehen gewesen. Auf dem Grundstück 310/100 angrenzenden Grundstück des Roland B 310/101 sei ebenfalls die Errichtung eines Gebäudes vorgesehen gewesen. B, der Bediensteter des Bauamtes der Stadtgemeinde Bad Ischl sei, habe gemeinsam mit seiner Braut und späteren Ehefrau Gabriele auf seinem Grundstück entgegen der baubehördlichen Bewilligung ein Wohngebäude errichtet, das zum Grundstück des Antragstellers nur einen Seitenabstand von 2 m aufweise. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde Bad Ischl habe mit ihm verhandelt, wobei dieser in Aussicht gestellt habe, daß die zwei Parzellen des Antragstellers in drei Parzellen geteilt würden und ein Zufahrtsweg zur dritten Parzelle an der Grundstücksgrenze zu B vorgesehen werde, der zT auf das Grundstück 310/101 zu liegen komme. Der Antragsteller habe eine solche Regelung abgelehnt. Trotzdem habe der Gemeinderat der Stadt Bad Ischl am 22. November 1978 den bekämpften Änderungs-Bebauungsplan beschlossen, in dem die Dreiteilung seiner zwei Parzellen und die Zufahrtsstraße an der Grenze zwischen den Parzellen 310/100 und 310/101 vorgesehen sei. Diese Änderung des Bebauungsplanes widerspreche §23 des Oö. Raumordnungsgesetzes (Oö. ROG), LGBl. Nr. 18/1972, wonach Bebauungspläne bei Änderung der maßgeblichen Rechtslage oder wenn es das Gemeinwohl erfordere abzuändern seien bzw. abgeändert werden können, wenn nach den Bestimmungen des Gesetzes zu berücksichtigende öffentliche Interessen und Interessen Dritter nicht verletzt würden. In diesem Falle seien aber seine Interessen eklatant zugunsten seines Nachbarn B verletzt worden.
1.2. Den vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Bad Ischl vorgelegten Akten betreffend die Änderung des Bebauungsplanes "Schrattstraße" ist zu entnehmen, daß die Änderung ua. auch die Parzellen 310/15 und 310/92, die nicht im Eigentum des Antragstellers stehen und auch nicht den ihm eigentümlichen Parzellen benachbart sind, betreffen.
Die Oö. Landesregierung stellt in ihrer Äußerung den Antrag, den von Dr. K beim VfGH gestellten Antrag zurückzuweisen.
II. Der VfGH hat zur Frage der Zulässigkeit des Antrages erwogen:
1.1. Voraussetzung der Legitimation zur Stellung eines Antrages gemäß Art139 B-VG ist einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene V im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit in seinen Rechten verletzt worden zu sein, andererseits aber auch, daß die V für den Antragsteller tatsächlich ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Legitimation ist, daß die V in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit verletzt.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die V selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die rechtlich geschützten Interessen des Antragstellers nicht nur potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 9084/1981).
1.2. Der Antragsteller stellt den Antrag, die V des Gemeinderates der Stadt Bad Ischl vom 22. November 1978 betreffend die Abänderung des Bebauungsplanes "Schrattstraße" zur Gänze aufzuheben. Soweit die V Parzellen betrifft, die weder dem Antragsteller gehören noch den ihm eigentümlichen Parzellen benachbart sind, beispielsweise die Parzellen 310/15 oder 310/92, greift sie offensichtlich nicht in die Rechte des Antragstellers ein. Aus diesem Grund ist insoweit die Antragslegitimation nicht gegeben.
1.3. Der Antragsteller behauptet aber weiters, daß die V, soweit sie die in seinem Eigentum stehenden Parzellen 310/99 und 310/100 sowie die benachbarte Parzelle des Roland und der Gabriele B 310/101 betrifft, in seine Rechtssphäre eingreift.
Im vorliegenden Fall steht dem Antragsteller aber entgegen seiner Behauptung ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Gesetzwidrigkeit der V zur Verfügung:
Nach §2 Abs1 der Oö. Bauordnung (Oö. BauO), LGBl. Nr. 35/1976, darf nämlich der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden nur auf Grundflächen bewilligt werden, für die eine Bauplatzbewilligung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§3 bis 5 vorliegt oder gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt wird. Ein Ansuchen um eine solche Bauplatzbewilligung hat zwar gemäß §3 Oö. BauO verschiedene Angaben und Beilagen zu enthalten. Planunterlagen und ausführliche Beschreibungen sind jedoch hiefür nicht erforderlich (vgl. VfSlg. 9135/1981). Anläßlich einer solchen Bauplatzbewilligung hätte die Behörde auch zu prüfen, ob dieser Bewilligung ein Bebauungsplan entgegensteht.
Dem Antragsteller steht es frei, gegen einen solchen Bescheid nach Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes zu erheben. Im Verfahren vor diesen Gerichtshöfen kann die Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplanes geltend gemacht werden, da dieser gemäß §4 Abs1 Oö. BauO präjudiziell ist. Auf diese Weise kann die von Amts wegen zu veranlassende Überprüfung des Bebauungsplanes auf seine Gesetzmäßigkeit herbeigeführt werden.
Daraus ergibt sich, daß dem Antragsteller ein zumutbarer Weg zur Verfügung steht, über die Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes gegen die auf der Grundlage der angefochtenen V erlassenen Bescheide die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der von ihm bekämpften V zu erreichen (vgl. VfSlg. 8118/1977 und 9135/1981).
Soweit der Antragsteller aber die Verletzung seiner Rechtssphäre als Anrainer des Grundstücks 310/101 (Ehepaar B) geltend macht, ist ihm der Umweg über das diesbezügliche Baubewilligungsverfahren zumutbar (VfSlg. 9100/1981, 9136/1981).
1.4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß keine der vom Antragsteller behaupteten Rechtswirkungen der angefochtenen V seine Antragsberechtigung erweist. Der Antrag ist daher mangels Legitimation des Antragstellers zurückzuweisen.
Schlagworte
Bebauungsplan, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1983:V21.1979Dokumentnummer
JFT_10169078_79V00021_00