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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §85;Rechtssatz
Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte. Für die Beurteilung von Anbringen kommt es daher auf den Inhalt des Schriftsatzes und den erkennbaren oder zu erschließenden Ziel des Parteienschrittes an (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, 3. Auflage, § 85 Tz. 1).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003150011.X03Im RIS seit
15.05.2006