RS Vwgh 2006/3/30 2003/15/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §85;
VwRallg;

Rechtssatz

Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte. Für die Beurteilung von Anbringen kommt es daher auf den Inhalt des Schriftsatzes und den erkennbaren oder zu erschließenden Ziel des Parteienschrittes an (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, 3. Auflage, § 85 Tz. 1).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003150011.X03

Im RIS seit

15.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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