RS Vwgh 2006/3/30 2004/15/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/15/0073 E 9. September 2004 RS 1(hier nur vorletzter und letzter Satz)

Stammrechtssatz

Die Erledigung des Finanzamtes vom 22. November 1996 über die Festsetzung der Körperschaftsteuer 1995 ist an die übertragende GmbH gerichtet. Mit der Eintragung der Verschmelzung (hier erfolgt am 1. Dezember 1996) geht die übertragende Gesellschaft unter (Hinweis B 20. September 2001, 98/15/0152; E 22. Juni 2001, 2001/13/0051). Gesamtrechtsnachfolger ist die aufnehmende Gesellschaft. Die als Bescheid intendierte Erledigung des Finanzamtes war an eine nicht mehr existente Person (die übertragende Gesellschaft) gerichtet und vermochte daher keine Rechtswirkungen zu entfalten (Hinweis E 3. Juli 2003, 2003/15/0024). Entscheidet die Abgabenbehörde zweiter Instanz über eine bei ihr anhängige Berufung in der Sache, obwohl die bekämpfte Erledigung keine Wirksamkeit erlangt hat, handelt sie außerhalb ihrer Zuständigkeit (Hinweis E 2. Juli 2002, 98/14/0223). Die Unzuständigkeit der belangten Behörde (der Abgabenbehörde zweiter Instanz) war vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen wahrzunehmen (Hinweis E 3. August 2004, 2001/13/0022).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004150048.X05

Im RIS seit

27.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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