Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §275;Rechtssatz
Eine Frist ist dann angemessen im Sinne der Mängelbehebungsvorschriften, wenn die Fristbemessung den besonderen Verhältnissen sachgerecht Rechnung trägt und der Berufungswerber in die Lage versetzt wird, dem Auftrag innerhalb der gesetzten Frist ordnungsgemäß nachzukommen (Hinweis - jeweils zu § 275 BAO - E 20. Jänner 1993, 92/13/0215; E 10. März 1994, 93/15/0092; E 24. Februar 2004, 2002/14/0153). Die Angemessenheit einer Frist hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006150003.X01Im RIS seit
15.05.2006Zuletzt aktualisiert am
24.08.2011