RS Vwgh 2006/3/30 2006/15/0003

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Veröffentlicht am 30.03.2006
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §275;
FinStrG §156 Abs2;

Rechtssatz

Eine Frist ist dann angemessen im Sinne der Mängelbehebungsvorschriften, wenn die Fristbemessung den besonderen Verhältnissen sachgerecht Rechnung trägt und der Berufungswerber in die Lage versetzt wird, dem Auftrag innerhalb der gesetzten Frist ordnungsgemäß nachzukommen (Hinweis - jeweils zu § 275 BAO - E 20. Jänner 1993, 92/13/0215; E 10. März 1994, 93/15/0092; E 24. Februar 2004, 2002/14/0153). Die Angemessenheit einer Frist hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006150003.X01

Im RIS seit

15.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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