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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
DBAbk BRD 1955 Art21 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/15/0162Rechtssatz
Gemäß Art. 21 Abs. 1 DBA-Deutschland 1954 können die obersten Finanzbehörden bei der Behandlung von Fragen, die sich aus dem Abkommen ergeben, unmittelbar miteinander verkehren. Zur Beseitigung von Schwierigkeiten und Zweifeln bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens setzen sich die obersten Finanzbehörden gemäß Art. 21 Abs. 2 DBA-Deutschland 1954 vor Erlass von Durchführungsbestimmungen ins Einvernehmen. Eine solche Verwaltungsvereinbarung ist als Auslegungsergebnis für den Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht bindend (Hinweis E 27. August 1991, 90/14/0237, VwSlg 6619 F/1991; E 20. September 2001, 2000/15/0116; Lang, Doppelbesteuerungsabkommen und innerstaatliches Recht, 57).
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002150098.X04Im RIS seit
17.05.2006Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013