RS Vwgh 2006/3/30 2002/15/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2006
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Index

E3L E09301000
E6J
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art9 Abs2 litc;
61994CJ0231 Faaborg-Gelting Linien A/S VORAB;
61996CJ0308 Madgett and Baldwin VORAB;
61996CJ0349 CPP VORAB;
61997CJ0429 Kommission / Frankreich;
62004CJ0041 Levob Verzekeringen und OV Bank VORAB;
UStG 1994 §3a Abs8 lita;

Beachte

Besprechung in:SWK Nr. 6/2007, S 266 - S 270; SWK Nr. 29/2006, S 819 - S 823;

Rechtssatz

Die Betreuung von Athleten durch den Trainer an Wettkampforten im Ausland stellt ein (wichtiges) Mittel zur Erreichung eines Trainingszieles dar, ist aber unter Bedachtnahme auf den vorliegenden "Betreuungsauftrag" nicht geeignet, als wirtschaftlich selbständige Leistung und unabhängig von den anderen zur Erreichung des Trainingszieles erforderlichen Maßnahmen angesehen werden zu können. Nach allgemeiner Auffassung bedingen die Wettkampfvorbereitung und die Wettkampfdurchführung einander in einer Weise, die sie im Hinblick auf die Erreichung des Trainingszieles voneinander untrennbar machen. Sämtliche vertragsgemäßen Einzeltätigkeiten des Trainers, die dazu dienen, die sportlichen Leistungen der zu Trainierenden zu optimieren, und damit unter den Begriff "Training" fallen, sind als unselbstständige Teile einer einheitlichen Trainerleistung anzusehen. Auch die Tätigkeit der Betreuung der Sportler am jeweiligen Wettkampfort ist nicht als tageweise oder nach dem einzelnen Wettkampf abgrenzbare Einzelleistung zu sehen, sondern Teil der Gesamtleistung, die auch in der Betreuung der Mannschaft während einer Rennsaison besteht. Für diese Beurteilung spricht im Beschwerdefall - wenn auch nicht ausschlaggebend, aber auch - der Umstand, dass für die Leistung des Abgabepflichtigen für eine Wettkampfsaison ein Gesamtpreis vereinbart wurde. Eine Teilung dieser Leistung widerspräche auch dem Gedanken in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, wonach bei Vereinbarung eines Preises für komplexe Leistungen Klarheit über den Mehrwertsteuerbetrag bestehen sollte (Hinweis Urteil des EuGH vom 25. Jänner 2001 in der Rs. C-429/97 [Kommission gegen Französische Republik], Rn 46ff). (Hier: Der Abgabepflichtige erbrachte die im "Betreuungsvertrag" mit dem Österreichischen Skiverband vereinbarten Leistungen der Erstellung der Trainingsplanung für die Sportler sowie die Durchführung aller zu deren Umsetzung erforderlichen Maßnahmen, die Betreuung der Sportler während der Kampfsaison, die Erstellung einer Saisonbilanz, die Beratung bei der Auswahl der Ausrüstung und die Vertretung des Auftraggebers im nationalen und internationalen Sportverkehr.)

Gerichtsentscheidung

EuGH 61994J0231 Faaborg-Gelting Linien A/S VORAB
EuGH 61996J0308 Madgett and Baldwin VORAB
EuGH 61996J0349 CPP VORAB
EuGH 62004J0041 Levob Verzekeringen und OV Bank VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002150075.X02

Im RIS seit

16.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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