Index
32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §22;Rechtssatz
Nach dem ersten Satz des Art 28 Abs 1 der in einem Anhang zum UStG 1994 zusammengefassten Binnenmarktregelung (BMR) hat das Finanzamt eine UID grundsätzlich jedem Unternehmer auf Antrag zu erteilen. Dieser Grundsatz erfährt im nächsten Satz eine Einschränkung, weil Unternehmern, die ihre Umsätze ausschließlich nach § 22 UStG 1994 versteuern (deren unternehmerische Tätigkeit sich somit in der Führung eines pauschalierten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erschöpft), und solchen, die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen (z.B. Kleinunternehmer) eine UID nur dann erteilt wird, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Lieferungen oder Erwerbe benötigen. In diesem Fall muss der Antrag somit zusätzlich eine entsprechende Begründung enthalten. Da eine UID stets benötigt wird, wenn innergemeinschaftliche Erwerbe oder Lieferungen getätigt werden, genügt es, glaubhaft zu machen, dass solche Umsätze in Zukunft getätigt werden (Hinweis Ruppe, UStG 1994, 2. Auflage, Art. 28 BMR Tz. 9).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003150011.X01Im RIS seit
15.05.2006