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96 StraßenbauNorm
B-VG Art144 Abs1 / PrüfungsmaßstabLeitsatz
Bundesstraßengesetz 1971; keine denkunmögliche Anwendung der §§17 ff.Spruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 19. April 1977, MA 64 - EZ 276/Kaisermühlen - 1/74, wurde gemäß §17 des Bundesstraßengesetzes, BGBl. Nr. 286/1971 (im folgenden BStG 1971 genannt), auf Antrag des Bundes, vertreten durch die Magistratsabteilung 28 - Bundesstraßenverwaltung, das im Spruch näher bezeichnete im Alleineigentum der A & G GesmbH stehende Grundstück zugunsten des Bundes - Bundesstraßenverwaltung zum Zwecke des straßenmäßigen Ausbaues des Teilstückes der B 8 Angerner Straße, Abschnitt Donauuferautobahn - Arbeiterstrandbadgasse, enteignet. Mit demselben Bescheid wurde auch die Höhe der Entschädigung hiefür bestimmt.
In der Begründung des Bescheides wurde zunächst auf Präklusion gemäß §42 AVG 1950 hingewiesen, aber "der Übersichtlichkeit halber vermerkt", die Enteignungsgegnerin habe die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung in ihren schriftlichen Äußerungen vom 12. April 1976 und vom 20. Juli 1976 bestritten. Demgegenüber habe der Landeshauptmann das vom Bundesminister für Bauten und Technik am 6. September 1973 genehmigte generelle Projekt der B 8 Angerner Straße in diesem Abschnitt zugrunde gelegt, das auf den Verkehrsprognosen des Prof. Dr. Dorfwirth für 1980 beruhe. Die in den Spitzenstunden aufgetretenen Verkehrsbelastungen hätten die Notwendigkeit ergeben, den Straßenquerschnitt von zwei vorhandenen Fahrspuren je Richtungsfahrbahn auf je drei durchgehende Fahrspuren zu erweitern. Durchgeführte Verkehrszählungen hätten ergeben, daß die Prognosebelastungen stellenweise schon damals erreicht gewesen seien, da der Ausbau des Netzes nicht wie vorgesehen realisiert werden konnte. Durch die Errichtung des Internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrums (IAKW) an der Wagramer Straße werde die Verkehrssituation weiter verschärft. Die deswegen vorgesehene zusätzliche Nebenfahrbahn diene aber hauptsächlich dem nichtschienengebundenen öffentlichen Verkehr sowie dem ruhenden Verkehr, der in den Hauptfahrbahnen nicht geduldet werden könne. Die Nebenfahrbahn diene aber auch der Unterbringung verschiedener infrastruktureller Einrichtungen. Für den hier in Betracht kommenden Bereich sei bereits am 22. Oktober 1973 das Detailprojekt dem Bundesminister für Bauten und Technik vorgelegt worden, der dieses am 17. Dezember 1973 genehmigt habe. Der geplante Ausbau der Nebenfahrbahnen sei in dem Detailprojekt enthalten. Die Verringerung der Fahrbahnen bei der Einmündung der Steigenteschgasse in die Wagramer Straße liege von dem enteigneten Grundstück nicht 30 m, sondern 1,5 km entfernt. Die Einwendungen der Enteignungsgegnerin gegen die Notwendigkeit der Enteignung und den Umfang derselben seien durch die unbedenklichen Feststellungen des Gutachtens des Amtssachverständigen der MA 28 hinlänglich widerlegt. Der eigentliche Zweck der Nebenfahrbahn sei es, den Durchzugsverkehr auf den Hauptfahrbahnen reibungslos zu gestalten. Ein Einlösungsantrag hinsichtlich des Restgrundstückes sei von der Enteignungsgegnerin nicht gestellt worden.
1.2. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung stellte die bf. Gesellschaft den Antrag, den Enteignungsantrag des Bundes abzuweisen, hilfsweise der erstinstanzlichen Behörde eine neuerliche Entscheidung hierüber aufzutragen. Hiebei wurde behauptet, daß Präklusion nicht eingetreten sei. Ferner wurden schwere inhaltliche und verfahrensrechtliche Mängel des erstinstanzlichen Bescheides eingewendet.
1.3. Mit dem Bescheid des Bundesministers für Bauten und Technik vom 25. April 1978, Z 890652/1-III/9/77, wurde der Berufung nicht Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid seinem ganzen Umfang nach bestätigt.
In der Begründung des Bescheides rückte der Bundesminister von der Annahme der Präklusion ab und hielt fest, daß alle Einwendungen hinsichtlich der Mängel bei der Festsetzung der Entschädigung schon deswegen unzulässig seien, weil in dieser Hinsicht die Anrufung der Gerichte möglich sei. Mit Anrufung des Gerichtes trete die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung außer Kraft. Hinsichtlich der Enteignung war auch die Behörde zweiter Instanz der Auffassung, daß die Ausführungen des Amtssachverständigen der MA 28 frei von Widersprüchen seien. Dort seien die Ausbaukriterien für den in Betracht kommenden Abschnitt der Bundesstraße 8 genannt. Mit diesem Gutachten sei erwiesen, daß die B 8 - Angerner Straße - in dem hier in Betracht kommenden Bereich in der vorgesehenen Breite auszubauen sei. Durch das Zusammentreffen verschiedenster Verkehrserreger sei eine Entflechtung des Verkehrs und damit eine dem §7 BStG 1971 entsprechende Ausgestaltung dieser Bundesstraße erforderlich. Die Aufzählung der Teile einer Bundesstraße in §3 BStG 1971 sei eine bloß demonstrative, wie sich aus der Formulierung ergebe. Im vorliegenden Fall erschienen die im Projekt der Bundesstraßenverwaltung enthaltenen Nebenanlagen (Nebenfahrbahnen, Grünstreifen usw.) im Interesse des Durchzugsverkehrs erforderlich. Daß aber diese für einen bestimmten Bereich erforderlichen Anlagen nicht über den gesamten Verlauf der B 8 (auch jenseits der Steigenteschgasse) notwendig seien und sohin eine Verengung der Ausbaubreite erfolge, stehe mit dem BStG 1971 nicht im Widerspruch. Die Verringerung des Verkehrs nach dem Einsturz der Reichsbrücke könne die Notwendigkeit des Ausbaues dieses Straßenzuges und damit der Enteignung nicht in Frage stellen. Die überregionale Bedeutung des im Verzeichnis zum BStG 1971 enthaltenen Straßenzuges der B 8 werde nach Fertigstellung der Reichsbrücke bzw. nach Errichtung des internationalen Amtsgebäudes nicht absinken. Die Notwendigkeit der vorgenommenen Enteignung erscheine aus den angeführten Gründen gegeben. Einzuräumen sei, daß die Bezugnahme auf die Genehmigung eines Detailprojektes durch den Bundesminister keine Begründung für die Enteignung darstellen könne. Eine gemäß §1 Abs1 BStG 1971 erlassene Verordnung vom 12. März 1974, BGBl. Nr. 194, sei für sich allein nicht maßgebend für die Enteignung, weil die Verordnung eine umfangmäßige Begrenzung der Straßentrasse nicht enthält. Die Begründung für den Umfang des Projektes ergebe sich aus dem erstinstanzlichen Bescheid, dem sich die Behörde zweiter Instanz hinsichtlich dieser Ausführungen anschließe.
1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den VfGH, in der die Verletzung des Eigentumsrechtes der bf. Gesellschaft durch die mit dem Bescheid ausgesprochene Enteignung gemäß Art5 StGG behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird. Für den Fall der Abweisung der Beschwerde wird die Abtretung der Beschwerde an den VwGH begehrt.
II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1.1. Die bf. Gesellschaft macht ausschließlich die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG geltend.
1.2. Der angefochtene Bescheid greift in das Eigentumsrecht ein. Dieser Eingriff wäre nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 8776/1980, 9014/1981) dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.
Eine Enteignung ist verfassungsrechtlich nur dann erlaubt, wenn und soweit es notwendig ist, Privatrechte zu entziehen, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen (VfSlg. 3666/1959). Demnach muß ein konkreter Bedarf vorliegen, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, weiters muß das Objekt der Enteignung überhaupt geeignet sein, diesen Bedarf unmittelbar zu decken, und schließlich muß es unmöglich sein, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken (VfSlg. 8822/1980).
1.3. Der VfGH hat den angefochtenen Bescheid unter Zugrundelegung jener Gesetzeslage zu prüfen, die zur Zeit seiner Erlassung gegeben war, da die Änderungen des BStG 1971, insbesondere die BStG-Novelle 1983, BGBl. Nr. 63, keine rückwirkende Änderung der Rechtslage gebracht haben (vgl. hiezu VfSlg. 6951/1972 und die dort angeführte Rechtsprechung).
2.1. Die bf. Gesellschaft beruft sich selbst darauf, daß die Wagramer Straße gemäß §34 Abs1 BStG 1971 durch die Nennung derselben als B 8 im Anhang zum BStG 1971 seit 1. September 1971 im Umfang des damaligen Bestandes Bundesstraße geworden sei. Für den Bau einer neuen Bundesstraße oder für den Fall der Umlegung von Teilen einer bestehenden Bundesstraße ordne §4 BStG 1971 an, daß dem Baubeginn und der Umlegung, damit wohl auch der Enteignung von Grundstücken hiefür, die Erlassung einer Verordnung durch den Bundesminister für Bauten und Technik voranzugehen habe. Eine solche Verordnung sei für den hier in Betracht kommenden Bereich der B 8 nicht erlassen worden. Der angefochtene Bescheid berufe sich daher nur zum Schein auf das BStG 1971.
Der VfGH hat in seinem Erk. VfSlg. 8223/1977 ausgesprochen, nach §4 Abs1 BStG 1971 sei die Erlassung einer Verordnung für den Fall des Baues einer neuen Bundesstraße oder für den Fall der Umlegung von Teilen einer bestehenden Bundesstraße (das ist eines in den gemäß §1 Abs1 BStG 1971 einen Bestandteil des Gesetzes bildenden Verzeichnisses zu einer Bundesstraße erklärten Straßenzuges) vorgesehen. In diesem Erk. wurde weiter ausgeführt, es ergebe sich die jedenfalls denkmögliche Auslegung, daß die Erlassung einer Verordnung nach §4 Abs1 BStG 1971 nur den baulichen Maßnahmen vorauszugehen habe, mit denen eine Umgestaltung einer bestehenden Bundesstraße in der Form einer Umlegung bezweckt werde, während für bauliche Maßnahmen, die einer sonstigen Umgestaltung - also auch einer erheblichen Verbreiterung - einer bestehenden Bundesstraße dienen, die Erlassung einer Verordnung nach §4 Abs1 BStG 1971 nicht erforderlich ist.
2.2. Da mit dem angefochtenen Bescheid ein Teilgrundstück der bf. Gesellschaft enteignet wurde, das - wie sie selbst nicht bestreitet - einer Verbreiterung und damit einer Baumaßnahme, bei der es sich denkmöglich nicht um eine Umlegung, sondern um eine sonstige Umgestaltung der Bundesstraße handelt, dient, der nach der ebenfalls denkmöglichen Auslegung die Erlassung einer Verordnung nach §4 Abs1 BStG 1971 nicht vorauszugehen braucht, konnte die Enteignung denkmöglich durchgeführt werden, ohne daß eine Verordnung iS des §4 Abs1 BStG 1971 erlassen worden wäre.
3.1. Die bf. Gesellschaft behauptet weiters, in dem Grundstreifen, in dem das enteignete Grundstück liegt, sei die Errichtung eines verlegten Gehsteiges und die Schaffung einer 5 m breiten Nebenfahrbahn vorgesehen. Der Hinweis der bel. Beh. auf den Bedarf an Nebenfahrbahnen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs nahe dem IAKW und zugunsten eines Busbahnhofes gehe fehl. In beiden Fällen handle es sich um lokalen Bedarf der Gemeinde. Das BStG 1971 rechtfertige aber nur Enteignungen für Zwecke der Bundesstraßen, also für den Durchzugsverkehr und zur Erleichterung, zur Sicherheit und Förderung der Flüssigkeit des Verkehrs, nicht für Zwecke der örtlichen Gemeinde, weil das Wohl des Gesamtstaates (Bundes) die allein relevante Richtschnur sei. Für den gemeindeeigenen Bedarf seien Enteignungen nach dem BStG 1971 unzulässig. Auch aus diesem Grunde sei der angefochtene Bescheid nur zum Schein auf das BStG 1971 gestützt und wende dieses in denkunmöglicher Weise an.
3.2. Damit behauptet die bf. Gesellschaft, die Enteignung finde nur zum Schein für eine Bundesstraße, in Wahrheit aber zum Zwecke der Gemeinde Wien statt. Wenn diese Behauptung zuträfe, daß die Enteignung für andere Zwecke als den Bau von Bundesstraßen erfolgt sei, hätte die bel. Beh. das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet (vgl. in dieser Hinsicht VfSlg. 6951/1972). §3 BStG 1971 ist zu entnehmen, daß Bestandteile einer Bundesstraße nicht nur Hauptfahrbahnen, sondern alle Arten von Fahrbahnen, Gehsteige, Rad- und Gehwege, Parkflächen und Haltestellenbuchten sein können. Bestandteile einer Bundesstraße dienen daher nicht nur dem Durchzugsverkehr, sondern auch der Benützung der Straße für andere Zwecke. Das BStG 1971 sieht diese Benützung vor; diese dient, wie die bel. Beh. mit Recht angenommen hat, dem überörtlichen Durchzugsverkehr. Eine Scheinanwendung des BStG 1971 liegt daher offensichtlich nicht vor. Die bel. Beh. hat infolgedessen in dieser Hinsicht das Gesetz nicht in denkunmöglicher Weise angewendet.
3.3. Die bf. Gesellschaft behauptet weiters hilfsweise, daß das Gesetz verfassungswidrig sei, wenn es eine Straße, soweit diese dem örtlichen Verkehr diene, zur Bundesstraße erkläre. Den bisherigen Ausführungen ist aber schlüssig zu entnehmen, daß eine Straße zur Bundesstraße erklärt werden kann, wenn dieser Bedeutung für den Durchzugsverkehr zukommt (Art10 Abs1 Z9 B-VG). Zu dieser Bundesstraße gehören aber auch jene integrierten Teile derselben, die zur Entlastung der Hauptfahrbahnen zugunsten des Durchzugsverkehrs vorwiegend dem örtlichen Bedarf dienen. Die von der bf. Gesellschaft aufgestellte Behauptung, die Erklärung der Angerner Bundesstraße in dem hier in Betracht kommenden Teil könnte hinsichtlich der dem örtlichen Bedarf dienenden Nebeneinrichtungen verfassungswidrig sein, findet in der Bundesverfassung keine Stütze. Im übrigen hat der VfGH wiederholt ausgesprochen, daß er hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des §4 Abs1 BStG 1971 keine Bedenken hat (vgl. hiezu VfSlg. 8592/1979 und die dort angeführte Rechtsprechung). Auch unter dem Blickwinkel des vorliegenden Beschwerdefalles sind derartige Bedenken nicht hervorgekommen.
4.1. Die bf. Gesellschaft wirft schließlich der bel. Beh. vor, sie habe die Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und auch die Entbehrlichkeit der mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommenen Enteignung nicht geprüft. In dieser Hinsicht könne der Hinweis auf die Verkehrsprognose des Prof. Dr. Dorfwirth aus 1970 und die längst überholten Planungen des Bundesministers für Bauten und Technik nicht genügen. Die bel. Beh. hätte den inzwischen erfolgten Einsturz der Reichsbrücke und die Tatsache berücksichtigen müssen, daß die Angerner Straße in östlicher Richtung nach der Einmündung der Steigenteschgasse wesentlich schmäler werde.
4.2. Wie der VfGH in seinen Erk. VfSlg. 7238/1973 und 7553/1975 ausgesprochen hat, ist eine Enteignung nach den §§17 ff. BStG 1971 nur zulässig, wenn und insoweit sie im öffentlichen Interesse notwendig ist; entspricht die Enteignung dieser Forderung nicht, so liegt eine denkunmögliche Gesetzesanwendung, also eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrechtes, vor. Die Bundesstraßenbehörde hat bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses an einer beantragten Enteignung insbesondere zu prüfen, ob das Straßenbauprojekt auch ohne Enteignung verwirklicht werden könnte.
4.3. Soweit sich die bf. Gesellschaft hinsichtlich der Entbehrlichkeit der Enteignung auf den Einsturz der Reichsbrücke bezieht, geht ihre Beweisführung offensichtlich fehl. Mag der Verkehr auf der Wagramer Straße seit diesem Einsturz erheblich zurückgegangen sein, so konnte die bel. Beh. mit Recht davon ausgehen, daß dieser Verkehr nach der Errichtung einer mindestens gleichwertigen Ersatzbrücke wieder erheblich zunehmen werde. Diese Annahme wird zudem dadurch erhärtet, daß inzwischen das IAKW errichtet und in Betrieb genommen wurde. Die bel. Beh. konnte sich mit Recht daher weiterhin auf die Verkehrsprognose des Prof. Dr. Dorfwirth und das von einem Amtssachverständigen der MA 28 erstellte Sachverständigengutachten stützen. Die bel. Beh. konnte demnach denkmöglich annehmen, daß die beantragte Enteignung dem Gebot des allgemeinen Besten entspricht, daß ein konkreter Bedarf vorliegt, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, und daß es unmöglich ist, den unmittelbar bestehenden Bedarf anders als durch Enteignung zu decken.
5. Die bf. Gesellschaft ist daher durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums offenkundig nicht verletzt worden.
6. Das Verfahren hat nicht ergeben, daß die bf. Gesellschaft in von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt wurde.
7. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Prüfungsmaßstab, Bescheiderlassung, Straßenverwaltung, Enteignung, StraßenverlaufsfestlegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1983:B328.1978Dokumentnummer
JFT_10169078_78B00328_00