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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §23 Abs3 idF 2002/I/126;Rechtssatz
Auf Grundlage des AsylG 1997 in der vor der Novelle 2003 geltenden Fassung wird durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages im Stadium des Berufungsverfahrens der Bescheid der Behörde erster Instanz nicht beseitigt, sondern hat dies zur Folge, dass für die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes eine Voraussetzung fehlt, sodass der erlassene Bescheid nicht mehr Gegenstand der Rechtsordnung sein darf. Für die Berufungsbehörde besteht die Pflicht, über die Berufung zu entscheiden, und zwar in der Form, dass sie das Fehlen des Asylantrages im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Erledigung aufzugreifen und den angefochtenen (erstinstanzlichen) Bescheid, dem durch die Antragsrückziehung die Grundlage entzogen wurde, aufzuheben (ersatzlos zu beheben) hat (Hinweis E 29. März 2001, 2000/20/0473, 2001/20/0089).(Hier: Der infolge der vorliegenden Säumnisbeschwerde zur Entscheidung über die Berufung des Asylwerbers zuständige VwGH hat somit aufgrund der (zulässigen) Zurückziehung des Asylantrages im Berufungsstadium den mit Berufung bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 42 Abs. 4 zweiter Satz VwGG iVm § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos aufzuheben).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003200345.X03Im RIS seit
12.05.2006Zuletzt aktualisiert am
27.06.2013