RS Vwgh 2006/3/30 2005/09/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2 litb idF 1997/I/078;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2001/I/136;
AuslBG §3 Abs1 idF 2001/I/115;
AuslBV 1990 §1 Z12 idF 2001/II/124;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber versteht unter Au-Pair-Kräften junge Menschen, die für eine gewisse Zeit gegen Kost und Quartier im Haushalt beschäftigt werden. Damit wird diese Tätigkeit als arbeitnehmerähnlich im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG qualifiziert, die als solche unter die Begriffsbestimmung der "Beschäftigung" fällt und daher grundsätzlich einer Beschäftigungsbewilligung bedürfte, bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 1 Z. 12 AuslBV 1990 aber bloß einer Anzeigepflicht unterliegt.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005090019.X02

Im RIS seit

08.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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