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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2 litb idF 1997/I/078;Rechtssatz
Der Gesetzgeber versteht unter Au-Pair-Kräften junge Menschen, die für eine gewisse Zeit gegen Kost und Quartier im Haushalt beschäftigt werden. Damit wird diese Tätigkeit als arbeitnehmerähnlich im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG qualifiziert, die als solche unter die Begriffsbestimmung der "Beschäftigung" fällt und daher grundsätzlich einer Beschäftigungsbewilligung bedürfte, bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 1 Z. 12 AuslBV 1990 aber bloß einer Anzeigepflicht unterliegt.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005090019.X02Im RIS seit
08.05.2006Zuletzt aktualisiert am
07.05.2009