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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;Rechtssatz
Eine im Beschwerdefall anzustellende Betrachtung des sich bietenden Gesamtbildes zeigt, dass die Abgabepflichtigen ihrem grundsätzlich unterhaltsberechtigten Sohn eine Wohnung für dessen Wohnzwecke sowie Geldbeträge zur Verfügung gestellt und von ihm Geldbeträge als "Miete" für die Wohnung erhalten haben. Dadurch wurde für den unterhaltsberechtigten Sohn wirtschaftlich das selbe Ergebnis erzielt wie durch kostenloses Zur-Verfügung-Stellen der Wohnung und Erhalt eines um die "Miete" verringerten Unterhaltsbetrages. Die geltend gemachten Aufwendungen für die in Rede stehende Wohnung wären den Abgabepflichtigen im selben Ausmaß angefallen, wenn sie die Wohnung dem Sohn nicht "vermietet" hätten, sondern ihm unentgeltlich zur Verfügung gestellt und dafür um die "Miete" verringerte Unterhaltsbeträge geleistet hätten. Werden Unterhaltsleistungen für eine entsprechende Wohnversorgung eines Kindes in das äußere Erscheinungsbild von Einkünften gekleidet, so hat dies steuerlich unbeachtlich zu bleiben (Hinweis E 22. November 2001, 98/15/0057). Damit dienten die für die Wohnung aufgewendeten Beträge dem Unterhalt eines Familienangehörigen der Abgabepflichtigen und fielen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002150141.X01Im RIS seit
16.05.2006Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013