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E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art4 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, dass sich auf Grund des in Rede stehenden Vertragsgeflechtes ohne ein hinreichendes Abgrenzungsmerkmal eine im Nachhinein von der Abgabenbehörde mit über den Streitzeitraum durchschnittlich rund 22 % angenommene "Fremdnutzung" durch die Landessportorganisation ergeben habe, erlaubt es der Abgabenbehörde noch nicht, in diesem Umfang die "Überlassung" des Universitäts- und Landessportzentrums an die Landessportorganisation als Unternehmertätigkeit des Landes Salzburg anzusehen. Denn das genannte Vertragsgeflecht ist nämlich nicht geeignet, die in der "Überlassung" des Universitäts- und Landessportzentrums an die Landessportorganisation entfaltete Tätigkeit des Landes Salzburg insoweit erkennbar abzugrenzen, als darin ein Auftrag zum Betrieb des Universitäts- und Landessportzentrums einerseits und eine entgeltliche Nutzungsüberlassung für eigene Zwecke der Landessportorganisation (zur "Vermietung an Dritte") andererseits enthalten wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002150067.X01Im RIS seit
17.05.2006