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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §85;Rechtssatz
Eine Erklärung nach § 6 Abs. 3 UStG 1994 ist ein Anbringen im Sinne des § 85 BAO. Eingaben gelten danach nur dann als eingebracht, wenn sie der Behörde tatsächlich zugekommen sind. Nicht die Übergabe der Briefsendung vom Absender an die Post, sondern erst die Übergabe der beförderten Schriftstücke von der Post an den Empfänger bewirkt, dass das Anbringen beim Empfänger einlangt (Hinweis E 8. Juni 1984, 84/17/0068; E 20. Jänner 1983, 82/16/0119; E 31. Jänner 1995, 94/08/0277; E 28. Juni 2001, 2000/16/0645; Stoll, BAO-Kommentar, 847 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003150011.X02Im RIS seit
15.05.2006