RS Vwgh 2006/3/30 2003/15/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2006
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §11 Abs1 Z3;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht der Vorsteuerabzug auch dann nicht zu, wenn zwischen der tatsächlich gelieferten und der in der Rechnung ausgewiesenen Ware keine Übereinstimmung besteht; dies selbst dann nicht, wenn die Bezeichnung in der Rechnung als handelsüblich angesehen werden kann. Von der fehlenden Übereinstimmung ist auch dann auszugehen, wenn die in der Rechnung ausgewählte Bezeichnung eine solche Vorstellung vom Liefergegenstand hervorruft, die mit dem tatsächlich gelieferten Gegenstand nicht in Einklang zu bringen ist. Die Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers ist dabei ohne Bedeutung (Hinweis Ruppe, UStG 19943, § 11 Tz 68/1).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003150015.X04

Im RIS seit

16.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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