RS Vwgh 2006/3/30 2002/15/0075

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Veröffentlicht am 30.03.2006
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Index

E3L E09301000
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art9 Abs2 litb;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art9 Abs2 litc;
UStG 1994 §3a Abs8;

Beachte

Besprechung in:SWK Nr. 6/2007, S 266 - S 270; SWK Nr. 29/2006, S 819 - S 823;

Rechtssatz

Anders als bei einheitlichen Beförderungsleistungen, bei welchen als Ort der Leistung nach Art. 9 Abs. 2 Buchstabe b der Sechsten MwSt-RL der Ort gilt, an dem die Beförderung nach Maßgabe der zurückgelegten Beförderungsstrecke jeweils stattfindet, und bei denen demnach bei einer einheitlichen Leistung der Ort der Leistung auf mehrere Mitgliedstaaten (oder auch ein Drittland) "aufgeteilt" werden kann, gilt als Ort einer in Art. 9 Abs. 2 Buchstabe c der Sechsten MwSt-RL beschriebenen einheitlichen Leistung des Sports oder einer damit zusammenhängenden Tätigkeit der Ort, an dem die (einheitliche) tatsächliche Leistung bewirkt wird. Lässt sich eine qualitative Gewichtung des zum Bewirken der Leistung führenden Tätigwerdens (§ 3a Abs. 8 UStG 1994) nicht durchführen, so ist auf den Zeitaufwand abzustellen. Art. 9 Abs. 2 Buchstabe c der Sechsten MwSt-RL sieht zwar eine Gewichtung nicht vor, sondern spricht nur vom Ort des Bewirkens, die auf das ausschließliche oder zum wesentlichen Teil Tätigwerden abstellende Regelung des § 3a Abs. 8 UStG 1994 ist jedoch eine sachgerechte Auslegung (Hinweis Stadie in Rau/Dürrwächter, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz8, Rz 112, zur insoweit wortgleichen deutschen Bestimmung des § 3a dUStG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002150075.X03

Im RIS seit

16.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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