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23/02 Anfechtungsordnung AusgleichsordnungNorm
AusgleichsO §62;Rechtssatz
Die belangte Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer trotz Eröffnung des Ausgleichsverfahrens als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin seine zivil- und prozessrechtliche Handlungsfähigkeit nicht verloren hat. Der Beschwerdeführer war daher trotz Eröffnung des Ausgleichsverfahrens verpflichtet, aus dem von ihm verwalteten Vermögen der GmbH die Abgaben zu entrichten. Die Aufgaben des Ausgleichsverwalters bestehen nämlich grundsätzlich in einer Überwachungspflicht, nicht jedoch in einer Verpflichtung zur Vermögensverwaltung (Hinweis E 6. März 1989, 88/15/0063, Stoll, BAO-Kommentar, Seite 136 f). Eine Ausnahme besteht regelmäßig nur im Falle der Bestellung eines Sachwalters der Gläubiger, dem das Vermögen der GmbH übertragen wird (§ 62 AO) und wenn dem Ausgleichsschuldner die finanzielle Gebarung gemäß § 8 Abs. 2 letzter Satz AO entzogen und dem Ausgleichsverwalter übertragen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003150125.X01Im RIS seit
15.05.2006