RS Vwgh 2006/3/30 2005/09/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2006
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2001/I/136;
AuslBG §3 Abs1 idF 2001/I/115;
AVG §19;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VStG §24;
VStG §51g Abs1;
VStG §51g Abs3;
VStG §51i;

Rechtssatz

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat die Ladung der als Zeugin beantragten Ausländerin an ihrem ausländischen Wohnort versucht, die Zeugin hat dieser Ladung jedoch keine Folge geleistet. Auch dem Beschuldigten ist es nicht gelungen, diese Zeugin - entsprechend seinem in der Verhandlung gemachten Angebot - stellig zu machen. Dass die Zeugin trotz der zweimaligen, jeweils von ihr übernommenen Ladung nicht zur mündlichen Berufungsverhandlung erschienen ist, macht das vom Unabhängigen Verwaltungssenat durchgeführte Verfahren nicht mangelhaft, weil der Unabhängige Verwaltungssenat nach § 19 AVG nicht in der Lage ist, das Erscheinen im Ausland ansässiger Zeugen durchzusetzen. Schon im Hinblick auf die gebotene Unmittelbarkeit des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist es auch nicht rechtswidrig, dass von einem Rechtshilfeersuchen Abstand genommen wurde (Hinweis E vom 23.11.2005, Zl. 2004/09/0167).

Schlagworte

BerufungsverfahrenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisBeweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005090019.X01

Im RIS seit

08.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten