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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2001/I/136;Rechtssatz
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat die Ladung der als Zeugin beantragten Ausländerin an ihrem ausländischen Wohnort versucht, die Zeugin hat dieser Ladung jedoch keine Folge geleistet. Auch dem Beschuldigten ist es nicht gelungen, diese Zeugin - entsprechend seinem in der Verhandlung gemachten Angebot - stellig zu machen. Dass die Zeugin trotz der zweimaligen, jeweils von ihr übernommenen Ladung nicht zur mündlichen Berufungsverhandlung erschienen ist, macht das vom Unabhängigen Verwaltungssenat durchgeführte Verfahren nicht mangelhaft, weil der Unabhängige Verwaltungssenat nach § 19 AVG nicht in der Lage ist, das Erscheinen im Ausland ansässiger Zeugen durchzusetzen. Schon im Hinblick auf die gebotene Unmittelbarkeit des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist es auch nicht rechtswidrig, dass von einem Rechtshilfeersuchen Abstand genommen wurde (Hinweis E vom 23.11.2005, Zl. 2004/09/0167).
Schlagworte
BerufungsverfahrenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisBeweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005090019.X01Im RIS seit
08.05.2006Zuletzt aktualisiert am
07.05.2009